(Delouvin 2004: 5) Zwar versuchte die französische Linksopposition das geplante
Gesetz zu verhindern, sie vermochte es aber nicht sich gegen die große Mehrheit
der Regierungsparteien durchsetzen (Hehn 2003: o.S.). Schließlich wurde am 10.
Dezember 2003 das französische Asylrecht von der konservativen UMP-
Regierung unter Premierminister Jean-Pierre Raffarin einer Reform unterzogen,
welche vornehmlich Bearbeitungszeiten von Asylanträgen verkürzte, eine neue
Definition des Flüchtlingsbegriffs einführte und die Struktur der beteiligten
Behörden modifizierte (Engler 2007: 5).
Da der verstärkte Anstieg von AsylwerberInnenzahlen in den Jahren zuvor zu
deutlichen Verlängerungen der Prüfungsdauer von Asylanträgen führte, zielte die
Reform darauf ab, die Kosten für die Aufnahme von AsylwerberInnen zu senken,
sowie das Asylverfahren an sich zu vereinfachen. Die Gesetzesbegründung war
also der Rückstau bei den Prüfungen und die lange Verfahrensdauer, was dazu
beitragen würde, dass Asylansuchen als ein Kanal zur irregulären Immigration
(sowie einem Untertauchen in die Illegalität) und somit missbräuchlich genützt
werden würde. Dementsprechend bezweckte man mit der Reform eine
Konzentration der Kompetenzen im Asylverfahren bei der OFPRA, wobei die
Zuständigkeiten zuvor geteilt waren und es zwei aufeinanderfolgende Verfahren
zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach der GFK – durch OFPRA und CRR –
und zur Anerkennung des temporären Schutzstatus durch das Innenministerium
gab. (Sohler 2009: 27f) Folglich wurde, durch das Gesetz vom 10. Dezember
2003, die OFPRA die einzige administrative Stelle für alle Asylverfahren. Sie prüft
nun ob der/die AsylwerberIn die Bedingungen erfüllt, um den Flüchtlingsstatus
nach GFK zu erhalten und falls nicht, in einer zweiten Runde, ob der/dem
Ansuchenden subsidiärer Schutz gewährt werden kann. (Aubin 2009: 179)
Weitere Änderungen, die Gestaltung des Asylverfahrens betreffend, waren die
Einführung einer erweiterten Anwendung von verkürzten Verfahren, sowie die
Verkürzung der Antrags- und Berufungsfristen (Sohler 2009: 26f). Durch das
Dekret vom 14. August 2004 wurden die Fristen, also die Zeit die AsylwerberInnen
haben, um ihre Anfrage zu machen, schließlich faktisch gekürzt. Für normale
Verfahren gilt nun eine Frist von 21 Tagen, für eine procédure prioritaire (verkürzte
Verfahren) sind es 15 Tage, für einen Antrag, der von Schubhaft aus gestellt wird,